top of page

STATUTEN

STATUTEN Quartierverein Neustadt

Verein Konsortium Neustadt 8. Juni 2017

Rechtsform, Zweck und Sitz


Art. 1
Unter dem Namen „Konsortium Neustadt“ besteht ein nicht-gewinnorientierter Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
Art. 2
Der Zweck des Vereins:
● Förderung von gemeinschaftlichen Aktivitäten der Anwohner, Dienstleistungs- und Gewerbeunternehmen in der Neustadt, 8200 Schaffhausen.
● Interessensvertretung der Anwohner, Dienstleistungs- und Gewerbeunternehmen in verschiedenen Gremien.
● Planung, Organisation und Durchführung der „Neustadt Gassete“.
Art. 3
Der Sitz des Vereins befindet sich in der Neustadt 57, 8200 Schaffhausen c/o Christian Erne. Der Verein besteht auf unbeschränkte Dauer.
 

Organisation
Art. 4
Die Organe des Vereins sind:
● die Generalversammlung
● der Vorstand
Art. 5
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
● Erträge aus eigenen Veranstaltungen
● Spenden und Zuwendungen aller Art
● Verkauf von Promotionsartikeln
● Es werden keine Mitgliederbeiträge erhoben
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vereinsvermögen gehaftet; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
 

Mitgliedschaft
Art. 6
Die Mitgliedschaft steht allen Personen ab 18 Jahren und allen nicht-religiösen und nicht-politischen Organisationen offen, die ein Interesse an der Erreichung der in Art. 2 genannten Vereinszwecke haben und den Wohnsitz bzw. die Geschäftsräumlichkeiten in der Neustadt bzw. in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft haben.
Art. 7
Der Verein besteht aus Einzelmitgliedern
Art. 8
Beitrittsgesuche sind an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder und informiert die Generalversammlung darüber.
Art. 9
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
● Den Austritt mit einer entsprechenden schriftlichen Willensäusserung an den Vorstand
● Den Ausschluss aus «wichtigen Gründen». Verantwortlich für den Ausschluss ist der Vorstand
● Hinschied des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person
 

Generalversammlung
Art. 10

Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.
Art. 11
Die Generalversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
● Verabschiedung und Änderung der Statuten
● Wahl der Vorstandsmitglieder
● Genehmigung der Berichte, Abnahme der Jahresrechnung und Budgetbeschluss
● Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder und des Kassiers
● Stellungnahme zu anderen Projekten auf der Tagesordnung
Art. 12
Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 10 Tage im Voraus einberufen. Der Vorstand kann falls nötig eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen. Die Einberufung kann schriftlich oder elektronisch (Mail, SMS) erfolgen.
Art. 13
Die Generalversammlung wird vom Präsidenten/von der Präsidentin des Vorstands oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Art. 14
Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.
Art. 15
Verein Konsortium Neustadt
Verein Konsortium Neustadt 8. Juni 2017 Seite 2 von 2
Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben. Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht möglich.
Art. 16
Die Generalversammlung tritt mindestens einmal jährlich nach Einberufung durch den Vorstand zusammen.
Art. 17
Die Tagesordnung der jährlichen, ordentlichen Generalversammlung umfasst:
● den Bericht des Vorstands über die Vereinsaktivitäten im vergangenen Jahr
● den Austausch oder Entscheid über die zukünftige Aktivitäten des Vereins
● die Berichte des Kassiers
● die Wahl der Vorstandsmitglieder
● Varia und/oder beantragte Traktanden
Art. 18
Traktandierungsanträge müssen 5 Tage im Voraus beim Vorstand eingetroffen sein.
Art. 19
Eine ausserordentliche Generalversammlung findet auf Einberufung des Vorstands statt.
 

Vorstand
Art. 20
Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung zuständig. Er leitet den Verein und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.
Art. 21
Der Vorstand besteht aus mindestens drei bis maximal sechs Mitgliedern, die jeweils für zwei Jahre von der Generalversammlung gewählt werden. Sie können beliebig oft wiedergewählt werden. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand trifft sich so oft wie es die Geschäfte des Vereins erfordern.
Art. 22
Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern verpflichtet.
Art. 23
Die Aufgaben des Vorstands sind:
● Ergreifen der nötigen Massnahmen zur Erreichung der Vereinszwecke
● Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen
● Entscheid über die Aufnahme und den Austritt sowie den allfälligen Ausschluss von Mitgliedern
● Kontrolle der Einhaltung der Statuten, Verfassen von Reglementen sowie Verwaltung des Vereinsvermögens
Art. 24
Der Vorstand ist für die Buchführung des Vereins zuständig und bestimmt einen Kassier.
Art. 25
Zeitlich begrenzte Aufträge kann der Vorstand an einzelne, an alle Vereinsmitglieder oder auch an Externe vergeben.
 

Revisionsstelle
Art. 26
Der Verein ist nicht revisionspflichtig.
 

Auflösung
Art. 27

Die Auflösung des Vereins wird von der Generalversammlung beschlossen und erfordert eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder. Besitzt der Verein Aktiven, so gehen diese auf eine Organisation mit ähnlichen Zwecken über.
Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung am 30.5.2015 in Schaffhausen angenommen.

Im Namen des Vereins:

Der Präsident:
Christian Erne

Vorstandsmitglied:
René Albrecht
 

QUARTIERENTWICKLUNG

STADT SCHAFFHAUSEN

beff64_c7cb4532421e49e6a297c1cb68131efb~mv2.gif

© Quartierverein Neustadt - 8200 Schaffhausen

bottom of page